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Spotlight auf ein Mauerblümchen – die Vertrauensschadenversicherung

Von Philipp Kaiser

Versicherungen sind im privaten wie auch im beruflichen Umfeld nicht wegzudenken und leisten einen erheblichen Beitrag um allgegenwärtige wie aber auch besondere Risiken des Alltags zu schützen.

In diesem Artikel geht es um die Risiken für Unternehmen. Viele – insbesondere größere -Unternehmen haben eine Managerhaftpflichtversicherung (besser bekannt als D&O-Versicherung) abgeschlossen. Gleiches gilt für eine Betriebshaftpflichtversicherung – auch diese ist weit verbreitet und hat eine hohe Marktdurchdringung.

Anders sieht es bei der Vertrauensschadenversicherung aus. Diese ist einem Teil der Unternehmen nicht oder nur wenig bekannt. Daher hat die Vertrauensschadenversicherung m.E. leider nur einen sehr geringen Bekanntheitsgrad und fristet noch das Dasein eines Mauerblümchens.

Grundsätzlich ist für alle Branchen diese ratsam und abschließbar – mit einer Ausnahme: Für Factoring-Unternehmen ist eine Vertrauensschadenversicherung auch ratsam – jedoch deutlich schwerer am Markt zu erhalten.

Der rudimentärste Unterschied zu einer Haftpflichtversicherung – welche Schäden gegenüber Dritten abdeckt – ist, dass es sich bei der Vertrauensschadenversicherung um eine Deckung für Eigenschäden, verursacht durch vorsätzliche Taten, handelt.

Was und wer ist vom Versicherungsschutz umfasst?

Eine Vertrauensschadenversicherung deckt sämtliche Schäden am Vermögen des eigenen Unternehmens und somit die finanziellen Verluste. Zu einem Vermögensschaden in der Vertrauensschadenversicherung zählt daher auch die vorsätzliche Zerstörung durch Mitarbeiter von Industrieanlagen oder Büroeinrichtungen.

Somit ist der Vermögensschaden in der Vertrauensschadenversicherung weitergehend und nicht mit der Definition des Vermögensschadens in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu verwechseln.

In der Regel wird differenziert, wer den Schaden verursacht. Unterschieden wird zwischen den sogenannten Vertrauenspersonen, also Mitarbeitende des eigenen Unternehmens bzw. der mitversicherten Tochtergesellschaften, und den Dritten.
Vertrauenspersonen sind i.d.R. sämtliche Arbeitnehmer, Auszubildende, Werkstudenten und Zeitarbeiter.
Zu den Vertrauenspersonen zählen aber auch die Organmitglieder. Der Kreis der Vertrauenspersonen geht grundsätzlich auch weiter, unterscheidet sich hier jedoch nur wenig zwischen den einzelnen Bedingungswerken.

Dritte, sofern diese in den Bedingungen definiert werden, sind außenstehende Personen mit denen kein Arbeits-/Dienstvertragsverhältnis besteht.

Schäden durch Vertrauenspersonen – die Klassiker

Vom Versicherungsschutz umfasst sind von Vertrauenspersonen vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die zum Schadenersatz verpflichten und unmittelbar verursacht wurden. Beispiele hierfür sind Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder auch eine Datenmanipulation.

Versichert sind auch Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Vertrauenspersonen vorsätzlich und unberechtigt der Geheimhaltung unterliegende Informationen widerrechtlich verwenden. Erwähnenswert ist dieser Punkt, da bei Schäden in diesem Kontext auch der entgangene Gewinn mitversichert ist.  

Hintergrund für Schäden durch Vertrauenspersonen sind häufig persönliche Schicksale wie die Krankheit der Frau/des Mannes und hieraus resultierende finanzielle Probleme.

Schäden durch Dritte

Hier wird zum Teil in den vorhandenen Bedingungen stärker unterschieden.
Manche Anbieter stellen hier auf bestimmte Straftatbestände ab, wie z. Bsp. Betrug und Urkundenfälschung, während andere Anbieter jede Form von Handlungen oder Unterlassungen, welche einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllen, in der Absicht zugefügt werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern, versichern.

Mitunter zählt hierzu auch das immer wieder gern genutzte Beispiel des sogenannten Fake President-Schadens.
Andere bekannte Beispiele hierfür sind aber auch Pharming/Phishing-Angriffe bei welchen die Angreifer versuchen Informationen wie Passwörter oder Kreditkarteninformationen zu erlangen.

Bei der weiteren Definition ist auch die Betriebsspionage vom Versicherungsschutz umfasst. Diese kann selbstverständlich auch bei der Auflistung einzelner Tatbestände Gegenstand der Versicherung sein

Ein weiterer wesentlicher Baustein der Vertrauensschadenversicherung bei Schäden durch außenstehende Dritte kann der eingeschränkte Verkauf von Leistungen über das Internet darstellen, welcher durch einen Eingriff auf die EDV-Systeme resultiert.

Schutzmaßnahmen

Gegen einen Teil der Schäden durch Vertrauenspersonen kann man sich durch interne Maßnahmen wie ein Vier-Augenprinzip, Trennung von Aufgaben wie z. Bsp. Buchhaltung und Kasse schützen. Des Weiteren kann man sich Referenzen von vorherigen Arbeitgebern einholen oder sich – bei insbesondere sehr sensiblen Tätigkeiten – ein Führungszeugnis vorlegen lassen.

Ähnliches gilt für Schäden durch außenstehende Dritte.
Auch hier kann man als Unternehmen entsprechende Vorkehrungen wie beispielsweise eine Firewall oder eine Antivirensoftware installieren. Zwingend erforderlich ist grundsätzlich eine regelmäßige Datensicherung – sogenannte Back-ups. Eine weitere ergänzende Maßnahme kann die regelmäßige Schulung für Mitarbeiter zur Sensibilisierung dieser Themen sein.

Sollten diese und weitere Maßnahmen nicht helfen, so ist die Vertrauensschadenversicherung eine optimale Ergänzung zur Absicherung derartiger Risiken.

Erstattungen von Kosten

Grundsätzlich werden Kosten die im Rahmen eines versicherten Schadens entstehen – i.d.R. mit Begrenzung eines Sublimits – ersetzt. Erstattbare Leistungen sind z. Bsp. Kosten der Schadenermittlung, der Aufklärung und Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Schadenhöhe oder der Ermittlung des Schadenverursachers. Weitere Kosten können aus der Beauftragung eines Public-Relation-Unternehmens entstehen, welches einen eventuellen Reputationsschaden mindern hilft. Ebenfalls mitversichert sind grundsätzlich Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten der beschädigten Software, Daten- und Dateien sowie Mehrkosten. Ebenfalls fallen unter die erstattbaren Kosten Vertragsstrafen.

Versicherungssummen und Selbstbehalt

Je nach Unternehmensgröße und gelagerter Risiken variieren die Versicherungssummen und Selbstbehalte selbstverständlich sehr stark.
Während für kleinere Unternehmen schon ein Schaden von 100.000 EUR größere Auswirkungen haben kann, so haben größere Unternehmen einen Selbstbehalt von 100.000 EUR und eine Versicherungssumme von mehreren Millionen EUR.

Grundsätzlich kann man sagen, dass Versicherungssummen bei ca. 100.000 EUR – dann häufig ohne Selbstbehalt – beginnen und mit zunehmender Größe auch die Höhe der Versicherungssumme und des Selbstbehaltes steigen.

Fazit

Man kann sich und das Unternehmen durch diverse Maßnahmen und Schulungen vor vielen Schäden präventiv schützen. Einige der Risiken sind auch eventuell über eine Cyber-Versicherung versichert. Heutzutage werden gerne auch beide Versicherungen zusammen angefragt – um hier entsprechende Deckungslücken zu vermeiden.

Sollten – bezogen auf die Vertrauensschadenversicherung – jedoch sämtliche organisatorische (z. Bsp. Vier-Augenprinzip) oder technische (z.Bsp. Firewall) Vorkehrungen nicht gegriffen haben, so ist es ratsam eine Vertrauensschadenversicherung zu haben, welche entsprechende Schäden abdeckt und das eigene finanzielle Risiko minimiert.

(Erschienen in: Die VersicherungsPraxis 10/2023)